Fahrten zu wechselnden Arbeitsorten steuerlich absetzbar
Mittwoch, den 18. März 2009Fährt ein Arbeitnehmer ständig zu wechselnden Arbeitsstätten, sind die tatsächlichen Kosten ab dem ersten Kilometer voll absetzbar und das bereits ab dem ersten Kilometer. Daher sind auch bei Entfernungen unter 30 Kilometern die Ausgaben für die gesamte Strecke als Werbungskosten absetzbar, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschied.
Im Streitfall hatte das Finanzamt bei Fahrten des Klägers zu wechselnden Tätigkeitsstätten, die weniger als 30 km von seinem Wohnort entfernt lagen, nur die Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 € je Entfernungskilometer berücksichtigt. Hierbei berief sich das Finanzamt auf eine ältere Rechtsprechung des BFH, wonach die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des EStG zur Entfernungspauschale auch auf Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich (sog. 30-km-Grenze) anzuwenden war.
Die Münchner Richter legten nun fest, dass diese Vorgehensweise wegen einer geänderten Rechtslage überholt sei. Denn ständig wechselnde Einsatzstellen sind -anders als eine regelmäßige Arbeitsstätte- nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt. Der Arbeitnehmer kann sich folglich nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken.
Quelle: BFH-Urteil vom 18.12.2008, Az. VI R 39/07




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