Es ist in Planung: Die Emanzipation der Bahnfahrer! Das Bundesjustizministerium plant die Rechte von Bahnfahrern im Nah- und Fernverkehr zu stärken. Es könnte sein, dass man ab 2008 Verspätungen und Zugausfälle nicht so einfach hinnehmen muss. Also alle Bahnfahrer können sich voraussichtlich über folgende neuen Regelungen freuen:

1. Verspätung und Ausfall von Zügen
Bei einer Zugverspätung muss die Bahn eine Entschädigung zahlen. Diese beträgt ab einer Verspätung von 60 Minuten 25%, bei einer Verspätung ab 120 Minuten 50% des Fahrpreises. Barzahlung an den Fahrgast muss möglich sein.
Des Weiteren hat die Bahn bei einer Verspätung ab 60 Minuten dem Fahrgast eine Erfrischungen im Zug oder, wenn eine Übernachtung erforderlich wird, eine Hotelunterkunft anzubieten.
Bei der Regelung hätte ich in der Vergangenheit schon einige Hotelkosten sparen können
Bei unter 4 Euro kann die Bahn von einer Entschädigung allerdings absehen: Bagatellgrenze…
Bahncard 100 Regelungen
Es sollte auch eine angemessene Entschädigung für etwa Bahncard 100-Nutzer erfolgen, wenn wiederholte Verspätungen für den Fahrgast eintreten.
Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird die Verspätung trotz der gebotenen Sorgfalt nicht vermieden werden kann.
2. Besondere Rechte im Nahverkehr bei Verspätung und Ausfall von Zügen
Nahverkehr= alles unter 50km und unter 1. Std. Fahrt
Hier sind Erstattungen aufgrund der geringen Kosten des Fahrtickets nicht so interessant. Bei einer Verspätung oder dem Zugausfall im Nahverkehr kann der Fahrgast alternative Verkehrsmittel verwenden. So kann er ab einer 20minütigen Verspätung ein anderes Schienenverkehrsmittel nutzen, sofern dieses vom Beförderer selbst oder von einem mit ihm in einer Tarifgemeinschaft verbundenen Unternehmen betrieben wird. (die Frage ist nur woher dieses andere Schienenverkehrsmittel kommt, wenn man mit den Zug irgendwo feststeckt…)
Aber man könnte so z.B. einen ICE ohne Aufpreis nutzen, wenn dieser auf der gleichen Strecke fährt.
Wenn der Zug nachts Verspätung hat, kann der Fahrgast auf ein Taxi umsteigen, sofern keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, um den Zielort zu erreichen. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Verspätung mindestens 60 Minuten beträgt und die Beförderung in die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt. Der Ersatzanspruch ist dann auf die Kosten für eine Taxi-Fahrt von maximal 50 km beschränkt.
3. Haftung bei Personenschäden
Bei einem Eisenbahnunfall muss die Bahn, soweit ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde, künftig einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss mindestens 21.000 Euro.
4. Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität
Die Rechte von behinderten Personen und sonstigen Personen mit eingeschränkter Mobilität, etwa alte Menschen oder kleine Kindern, werden erweitert. Die Eisenbahnbetriebe müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Soweit entsprechendes Personal vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, werden die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet, kostenlos Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten.
5. Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen
Die Bahn muss bei Fernstrecken die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt insbesondere darüber informieren, welche die kürzeste und preisgünstigste Zugverbindung ist, welche Rechte der Fahrgast hat, ob der Zug Verspätung hat und welche Anschlüsse erreicht werden können – dies gilt vorrangig für den Schalterverkauf – nicht für Fahrkartenautomaten etc.
6. Qualitätsmanagement und Beschwerdestellen
Es gelten in Zukunft höhere Qualitätsstandards. Einbahnbetriebe müssen Verkehrsdienste festlegen und ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten. Die Beschwerden müssen innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber unterrichtet worden ist, innerhalb von spätestens 3 Monaten beantwortet sein.
Ob bei solchen Regelungen ein Börsengang der Bahn noch attraktiv ist? Für Fahrgäste sind das ja schöne Aussichten! Aber auch für die zukünftigen Aktionäre?
Quelle: Verband Deutsches Reisemanagement